Allgemeine Geschäftsbedingungen
Warzecha Heizungsbau GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer
auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen
sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich
freibleibend. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in Ziff. I genannten
Form vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit
von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
3. Gewichts- oder
Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen,
Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maß-genau, soweit
nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet
werden.
4. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen,
Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen
ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Verbraucher
die Unterlagen einschl. Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich
herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet
der Verbraucher auf Schadensersatz.
5. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen
Verkehr sofort weiterberechnet.
III. Preise
1. Alle Preise gelten ab
Verkaufsniederlassung inklusive Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Port
bzw. ab Lager frei Verladen, sofern im Angebot keine anderweitige Regelung vorgesehen ist.
2. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden
Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer
spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden
Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
3. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder
Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und
zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das
Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und
spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten.
Nach Ablauf der 8-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern
er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme bei Werkvertrag
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung
abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist.
Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im
Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Lieferzeit, Lieferort und Gefahrenübergang
1. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung
etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte
Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.
2. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder
anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B.
Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen
verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer
zumut-bar sind.
4. Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf
Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein
Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer
über.
5. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt
das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für
Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anlieferwege vorausgesetzt. Verlässt
das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anlieferweg, so haftet
der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu
vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
6. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des
Kaufgegenstandes auf den Kunden über. Der Käufer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Sicherung der Baustelle und haftet für Diebstahl der bereits gelieferten aber
noch nicht abgenommenen Ware.
7. Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in
Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
VII. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus
welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von
fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer
arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird.
VIII. Mängelrechte / Verjährung
1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB
verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme der
Werkleistung.
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers,
die auf einem Mangel des Werkes beruhen, es sei denn, die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VII. a. bis d.
verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel
ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame
Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n
bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden
sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum
vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv
nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder
c. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv
nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen.
Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
6. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.
herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf
die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien
zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
7. Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder
Falschlieferungen hat der Käufer, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung
oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalt von sieben Tagen ab
Lieferung schriftlich anzuzeigen.
IX. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines
bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt
werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt
schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem
Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen
Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der
Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält
sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
XI. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers
Hinweis:
Der Käufer, der kein Verbraucher ist, ist ein Unternehmer.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(§ 14 Abs. 1 BGB)
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder gewerblich noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(§ 13 BGB)